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Digitale Sicherheit

Verantwortung für Cyberkriminalität. Gesetzgebung der Republik Belarus für ein Verbrechen im Bereich der Hochtechnologie

Cyberkriminalität ist eine Art von Straftat, die direkt mit der Nutzung von Computertechnologie und dem Internet verbunden ist, einschließlich der Verbreitung von Viren, des illegalen Downloads von Dateien und des Diebstahls persönlicher Informationen wie Bankkonten. Cyberkriminalität gilt als Verbrechen, bei denen ein Computer oder ein Computernetzwerk die Hauptrolle spielt. Kapitel 31 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus. Verbrechen gegen Computersicherheit: Artikel 349. Unbefugter Zugriff auf Computerinformationen 1. Unbefugter Zugriff auf Computerinformationen, begleitet von einer Verletzung des Schutzsystems (unbefugter Zugriff auf Computerinformationen), die aus eigennützigem Interesse begangen wurde oder durch Fahrlässigkeit erhebliche Schäden verursacht hat, – es wird mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Rechts bestraft, bestimmte Positionen zu bekleiden oder bestimmte Aktivitäten zu betreiben, oder durch Festnahme oder Freiheitsbeschränkung für bis zu zwei Jahre od

Cyberkriminalität ist eine Art von Straftat, die direkt mit der Nutzung von Computertechnologie und dem Internet verbunden ist, einschließlich der Verbreitung von Viren, des illegalen Downloads von Dateien und des Diebstahls persönlicher Informationen wie Bankkonten.

Cyberkriminalität gilt als Verbrechen, bei denen ein Computer oder ein Computernetzwerk die Hauptrolle spielt.

Kapitel 31 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus. Verbrechen gegen Computersicherheit:

Artikel 349. Unbefugter Zugriff auf Computerinformationen

1. Unbefugter Zugriff auf Computerinformationen, begleitet von einer Verletzung des Schutzsystems (unbefugter Zugriff auf Computerinformationen), die aus eigennützigem Interesse begangen wurde oder durch Fahrlässigkeit erhebliche Schäden verursacht hat, –

es wird mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Rechts bestraft, bestimmte Positionen zu bekleiden oder bestimmte Aktivitäten zu betreiben, oder durch Festnahme oder Freiheitsbeschränkung für bis zu zwei Jahre oder Freiheitsstrafe für den gleichen Zeitraum.

2. Unbefugter Zugriff auf Computerinformationen oder unerlaubte Nutzung eines Computersystems oder Netzwerks, die fahrlässig zu einem Unfall, Unfall, Unfall, Personenunfällen, negativen Umweltveränderungen oder anderen schwerwiegenden Folgen geführt haben, –

sie werden mit einer Freiheitsbeschränkung von bis zu fünf Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren bestraft.

bestimmte Positionen zu besetzen oder eine bestimmte Tätigkeit ausüben, die Freiheit auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einzuschränken oder die Freiheitsstrafe für den gleichen Zeitraum einzuschränken.

3. Die gleichen Handlungen, die wiederholt oder von einer Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache begangen wurden, –

sie werden mit einer Geldstrafe oder Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung für bis zu fünf Jahre oder mit Freiheitsstrafe für die gleiche Zeit bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu ausüben oder ohne Entzug.

4. Die in den Teilen 1 oder 2 dieses Artikels vorgesehenen Handlungen, die fahrlässige Folgen nach Artikel 349 Teil 2 dieses Codes nach sich gezogen haben, –

sie werden mit Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu betreiben, oder ohne Entzug.

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Artikel 352. Missbrauch von Computerinformationen

1. Vorsätzliches unerlaubtes Kopieren, Abfangen von Computerinformationen oder anderweitiges unrechtmäßiges Erfassen von Computerinformationen, was zu erheblichen Schäden führte, –

sie werden mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Rechts bestraft, bestimmte Positionen zu bekleiden oder bestimmte Aktivitäten zu betreiben, oder mit einer Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung für bis zu drei Jahre oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

2. Die gleichen Handlungen, die wiederholt oder von einer Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache begangen wurden, –

sie werden mit einer Geldstrafe oder Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung für bis zu fünf Jahre oder mit Freiheitsstrafe für die gleiche Zeit bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu ausüben oder ohne Entzug.

3. Die in den Teilen 1 oder 2 dieses Artikels vorgesehenen Handlungen, die fahrlässige Folgen nach Artikel 349 Teil 2 dieses Codes nach sich gezogen haben, –

sie werden mit Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von drei bis sieben Jahren bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu betreiben, oder ohne Entzug.

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Artikel 354. Entwicklung, Verwendung, Verbreitung oder Vermarktung bösartiger Computerprogramme oder spezieller Software oder Hardware

1. Entwicklung, Verwendung, Vertrieb oder Vertrieb eines Computerprogramms oder einer speziellen Software oder Hardware, die wissentlich dazu bestimmt ist, das Schutzsystem zu verletzen, den unbefugten Zugriff auf ein Computersystem, ein Netzwerk oder ein maschinelles Medium, die unbefugte Zerstörung, Sperrung, Änderung von Computerinformationen oder die unberechtigte Übernahme von Computerinformationen oder die Funktionsstörung eines Computersystems, eines Netzwerks oder eines maschinellen Mediums zu stören, zu blockieren oder zu vermarkten, –

sie werden mit einer Geldstrafe, einer Verhaftung oder einer Freiheitsbeschränkung für bis zu drei Jahre oder einer Freiheitsstrafe für den gleichen Zeitraum bestraft.

2. Die gleichen Handlungen, die von einer Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache durchgeführt wurden, –

sie werden mit einer Geldstrafe oder Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung für bis zu fünf Jahre oder mit Freiheitsstrafe für die gleiche Zeit bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu ausüben oder ohne Entzug.

3. Die in den Teilen 1 oder 2 dieses Artikels vorgesehenen Handlungen, die fahrlässige Folgen nach Artikel 349 Teil 2 dieses Codes nach sich gezogen haben, –

sie werden mit Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu betreiben, oder ohne Entzug.

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Artikel 355. Verletzung der Regeln für den Betrieb eines Computersystems oder Netzwerks

1. Eine vorsätzliche Verletzung der Regeln für den Betrieb eines Computersystems oder Netzwerks durch eine Person, die Zugang zu diesem System oder Netzwerk hat, hat zu fahrlässigen erheblichen Schäden geführt, –

es wird mit einer Geldstrafe oder dem Entzug des Rechts bestraft, bestimmte Positionen zu bekleiden oder bestimmte Aktivitäten zu betreiben, oder mit Strafmaßnahmen für bis zu zwei Jahre oder mit der Einschränkung der Freiheit für den gleichen Zeitraum.

2. Die gleiche Handlung, die fahrlässig die Folgen nach Artikel 349 Teil 2 dieses Kodex nach sich gezogen hat, –

wird mit Freiheitsbeschränkung für bis zu fünf Jahre oder mit Freiheitsstrafe für bis zu sieben Jahre bestraft, mit Entzug des Rechts, bestimmte Positionen zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit zu ausüben, oder ohne Entzug.

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