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Автослесарь

Blitzer: Wenn die Vorrichtung oder die Patrouille nicht deutlich sichtbar ist, ist die Geldstrafe fraglich.

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Das Kassationsgericht hat darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn der Station mit dem Kontrollgerät in ausreichender Entfernung das in den Verordnungen vorgesehene Signalisierungssignal vorausgeht.

Wieder einmal hat das Kassationsgericht zum Schutz der Verkehrsteilnehmer über die Methoden der Vergabe von Geldbußen für die Beschleunigung durch elektronische Mittel zur Aufdeckung eines Verstoßes interveniert und die in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen Vorschriften korrekt ausgelegt. Der fragliche Fall bezieht sich auf den Vorwurf einer hohen Geldstrafe für die Beschleunigung durch die Verkehrspolizei, gegen die beim Gerichtshof von Livorno Berufung eingelegt wurde, der dann feststellte, dass das Warnschild der Station in regelmäßiger Entfernung angebracht war, aber Detektor und Patrouille vor den Augen des Autofahrers verborgen waren.

Verbotene Verstecke.

Nach Ansicht des Obersten Kassationsgerichtshofs reicht es nämlich nicht aus, dass der Station mit dem Kontrollgerät in angemessener Entfernung von dem in der Gesetzgebung vorgesehenen Schild eine Geldstrafe auferlegt wird, sondern es ist notwendig, dass die Vorrichtung und die Patrouille, die vor Ort vorhanden sind, für Autofahrer, die mit ihren Fahrzeugen auf der Fahrbahn unterwegs sind, deutlich sichtbar sind. Die vom VI. Zivilsenat herausgegebene und am 5. März veröffentlichte Verordnung Nr. 6407 besagt Folgendes: "Wenn, wie im vorliegenden Fall, die freie Sicht auf das Gerät und die Ermittlungsagenten in Frage gestellt wird, reicht das Vorhandensein des Verkehrsschildes, das den Autofahrern signalisiert, dass die Steuerung der Blitzeranlage nicht aus, um der Geldstrafe für die Beschleunigung Festigkeit zu verleihen". Darüber hinaus müssen nach der Bestimmung des Art. 142 Abs. 6 bis C.d.S. "die Leitstellen zur Geschwindigkeitserfassung gut sichtbar sein". Daher ist die Bewertung im Falle der Nicht-Sichtbarkeit der Kontrollstation für die Erfassung der Geschwindigkeit rechtswidrig und die Sanktion daher null und nichtig.